Aktuelle Meldungen

Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung


Satzung
des
Malchower Sportverein 90 e. V.
Der Malchower Sportverein 90 e. V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Sie pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
S 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der am 26.07.1990 gegründete Verein führt den Namen: Malchower Sportverein 90
2) Er hat seinen Sitz in Malchow und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waren (Müritz) unter der Register Nr. VR 48 eingetragen.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
S 2 Zweck des Vereins
l) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Bereich der Kinder, der Jugend und der Senioren.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und

Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensportes,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Kinder- und Jugendveranstaltungen und entsprechender Maßnahmen,
f) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Veranstaltungen und Maßnahmen für Ältere,
g) Aus-Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
h) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
S 3 Gemeinnützigkeit
l) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürften nur für die satungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
S 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern, im Kreissportbund Mecklenburgische Seenplatte sowie in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
S 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich der Antragsteller für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

4) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung wird dem minderjährigen Mitglied gestattet, die Mitgliederrechte und -pflichten selbst wahrzunehmen, soweit er das 7.
Lebensjahr vollendet hat. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen
dsa
Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages, für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
S 6 Arten der Mitgliedschaft 1) Der Verein besteht aus:
aktiven Mitgliedern,
- passiven Mitgliedern,
- - außerordentlichen Mitgliedern, - Ehrenmitgliedern.
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteitungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4) Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
5) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. Sie üben Ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
S 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt aus dem Verein (Absatz 2),
- durch Ausschluss aus dem Verein (S 8),
- durch Tod,
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei außerordentlichen Mitgliedern.
2) Der Austritt aus dem Verein(Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erfolgen.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen des Mitgliedes aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
S 8 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, - grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht,
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele
zuwiderhandelt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied erhält Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom erweiterten Vorstand ggf. unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der erweiterte Vorstand entscheidet über den Antrag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden dabei als nicht abgegebene Stimme gewertet.
5) Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und wird mit Bekanntgabe gegenüber dem betroffenen Mitglied wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes.
6) Der•Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
S 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Jedes Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Darüber hinaus kann der Verein Aufnahmegebühren, Gebühren für besondere Leistungen sowie abteilungsspezifische Beiträge und Umlagen erheben.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheiden die Abteilungen durch Beschluss. Umlagen können bis zum dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
4) Kann der Beitragseinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen dem Mitglied Leistungspflichten nach Absatz 1 ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

6)
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
S '10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne des S 104 BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte mit Ausnahme der Nutzung der sportlichen und sonstigen Vereinsangebote nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder ,die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
S 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach S 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
- Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro,
- befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) S 8 Absatz 2 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.
S 12Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung - der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- die Abteilungsobleute
S 13 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren statt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom

Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Soweit die Mitglieder eine E-Mail-Adresse gegenüber dem Verein angegeben haben, ist eine Einladung des jeweiligen Mitgliedes per E-Mai ebenfalls zulässig. Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung nach Absatz 2) kann zudem durch Veröffentlichung der Einladung im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Malchow (derzeit „Malchower Tageblatt") erfolgen.
4) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einzuladen.
5) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person überfragen.
8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, einen Antrag auf geheime Abstimmung zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist zwingend durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
1 1) Jedes aktive und passive Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Auch jedes außerordentliche Mitglied hat, soweit es ordnungsgemäß vertreten ist, ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Wählbar für den Vorstand ist jedes aktive oder passive Mitglied oder Ehrenmitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Außerordentliche Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden. Für alle anderen Ämter und Funktionen ist jedes Mitglied, bei natürlichen Personen mit Vollendung des 16. Lebensjahres, wählbar. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
12) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes nach S 16 Absatz 1 Satz 2 werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Kandidaten sind wirksam gewählt, wenn sie das Amt angenommen haben.
13)Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend.

S 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich des
Kassenberichts
Entgegennahme der Kassenprüfberichte
Entlastung des Vorstandes und des enveiterten Vorstandes Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung und Fusion
des Vereins
Beschlussfassung über Anträge in der Mitgliederversammlung
Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins.
S 15 Der Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung ist Vorstand gemäß S 26 BGB. Er besteht aus drei bis fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. und der 2. Vorsitzende.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
3) Nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung konstituiert sich der Vorstand und wählt aus seiner Mitte jedenfalls einen 1. Vorsitzenden und einen 2. Vorsitzenden.
4) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
6) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitglieder versammfung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. S 13 Absatz 11 Satz 3 und 4 finden Anwendung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtsperiode, erfolgt die Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung lediglich bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode

8) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
6 Der erweiterte Vorstand
1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes, - den Abteilungsobleuten.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes darüber hinaus bis zu vier weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes bestellen.
2) Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere:
- Leitung und Koordinierung des gesamten Vereinsbetriebes,
- Vorbereitung der Vorlagen von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung über die Gründung von Abteilungen,
- Beschlussfassung über die Verwendung des Mitgliederbeitrages.
3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben in der Sitzung des erweiterten Vorstandes je eine Stimme. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, darunter der 1. oder
2. Vorsitzende des Vorstandes anwesend ist.
S 17 Abteilungen
1) Der Verein ist in Abteilungen untergliedert.
2) Der erweiterte Vorstand kann die Bildung oder Aufhebung von Abteilungen beschließen.
3) Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Die Abteilungen zeigen dem Vorstand die Wahl des Abteilungsleiters an.
4) Die Abteilungen sollen sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des erweiterten Vorstandes.
S 18 Vergütung für Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach S 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Auftrendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
S 19 Kassenprüfer
1) die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
3) Die Kassenprüfer prüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des erweiterten Vorstandes.
S 20 Vereinsordnungen
Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu für den gesamten Verein zu erlassen:
- Finanzordnung,
- Geschäftsordnung,
- Jugendordnung,
- weitere Ordnungen, soweit hierfür Bedarf besteht.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
S 21 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
S 22 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
S 23 Auflösung
1) die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Malchow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
S 24 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.04.2016 beschlossen.
2) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem
Zeitpunkt damit außer Kraft.